Neue Regeln für Internet-Händler

Thema:

Button-Lösung, Internet, Internet-Shop: Maßnahmen gegen Abmahnungen im Internet-Handel.

Seit dem 1. August 2012 besteht eine neue Regelung für den Online-Handel in Deutschland. Die sogenannte „Button-Lösung“ soll den Verbraucher vor Kostenfallen schützen. Dies betrifft hauptsächlich die richtige Beschriftung der Schaltfläche (Button) zur endgültigen Bestätigung der Bestellung und die abschließende Darstellung und Auflistung aller tatsächlich anfallenden Kosten der gewünschten Ware oder Dienstleistung. Der eigentliche Nutzen des neuen Gesetzes wird derzeit aber immer noch kontrovers diskutiert.

Verbraucherschutz ist generell immer eine gute Sache, ob durch diese neuen Bestimmungen aber die „schwarzen Schafe“ der Branche abgeschreckt werden können ist fraglich, denn diese tüfteln leider bereits an neuen Strategien Verbraucher zu täuschen und zu schädigen. Ein weiterer berechtigter Kritikpunkt ist die Förderung von Anwälten der „Abmahnindustrie“, die sich wahrscheinlich jetzt schon die Hände reiben und sich nun ein neues Betätigungsfeld erschließen können. Auch die kurze Zeitspanne zwischen der Verabschiedung und der geforderten Umsetzung des Gesetzes führte zu erheblichen Schwierigkeiten. Nicht jeder Shop-Betreiber war aus technischen Gründen in der Lage die Neuregelung mit dem nötigen Know-how sofort umzusetzen. Auf der anderen Seite bietet sich aber auch die Chance die Bestellformulare generell übersichtlicher und klarer zu gestalten, denn die Bestellseiten einiger Großanbieter sind mittlerweile mit zahlreichen zusätzlichen Funktionen wie Banner für themenbezogene Produkte, Gutscheinmodule etc. ausgestattet. Entgegen der Kritik einiger großer und international operierender Internet-Shops, die aufgrund der geforderten Neugestaltung mit Umsatzeinbußen rechnen, sind viele Verbraucher nämlich eher verwirrt während des Bestellvorgangs zusätzlich mit Bonus-Aktionen wie Sommer-, Winter-, Weihnachts- und Osterspecials konfrontiert zu werden.

In vielen Internet-Foren wird darüber diskutiert, inwieweit sich die neue Gesetzesregelung der deutschen Bundesregierung auf den Kauf und Verkauf von Produkten und Dienstleistungen über das Internet auswirken. Deutsche Anbieter sowohl kostenpflichtiger als auch kostenfreier „Open Source“ Shop-Systeme haben zwar frühzeitig reagiert und entsprechende Updates angeboten, trotzdem sollte jeder Betreiber eines eigenen Internet-Shops in Erwägung ziehen einen Fachanwalt aufzusuchen, der die Änderungen professionell beurteilen kann. Das neue Gesetz gilt übrigens nicht nur für Online-Shops über die Konsumgüter und damit Waren vertrieben werden, sondern auch für Dienstleistungen aller Art wie beispielsweise Hotelreservierungen, Flugreisen, Kartenverkauf, Abonnements etc. Nicht zu vergessen sind Anbieter von Internet-Auktionen, die ebenso von der Neuregelung betroffen sind. Auch als „Reseller“ (Wiederverkäufer) sind die Bestimmungen bindend. Vorsicht ist im Moment daher beim Branchenriesen „Amazon“ geboten, der bisher wohl nicht alle Bestimmungen ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Hinweis! Dieser Artikel soll dabei helfen die verschiedenen Aspekte der Umsetzung des neuen Gesetzes der Bundesregierung zu beleuchten. simonMEDIEN weißt ausdrücklich darauf hin, dass dies in keinster Weise einer Rechtsberatung entspricht und dieser Artikel lediglich auf die rechtlich relevanten Änderungen hinweisen möchte.

Button-Lösung
Dem Verbraucher muss seit August ein speziell beschrifteter, gut sichtbarer und lesbarer „Bestell-Button“ angeboten werden, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, in verständlicher und hervorgehobener Form über den Kaufvertrag informiert zu haben. So soll die Schaltfläche mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Außerdem darf keinerlei zusätzliche grafische Gestaltung eingesetzt werden, die von der Bezeichnung ablenken könnte, dadurch kann der Kaufvertrag nämlich für Null und nichtig erklärt werden. Kreativität ist in diesem Zusammenhang also nicht gefragt.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 312g Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, Absatz 3: „Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist“

Wir man dem obigen Zitat aus dem „Bürgerlichen Gesetzbuch“ entnehmen kann, ist die Beschriftung nicht wirklich eindeutig geregelt, was unter vielen Internet-Händlern für Verwirrung sorgt. Die logische Konsequenz ist daher, die zitierten Wörter zu nutzen. Einige Fachanwälte halten allerdings die folgenden Formulierungen ebenfalls für möglich.

  • kostenpflichtig bestellen
  • zahlungspflichtigen Vertrag abschließen
  • kaufen

Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
Der Unternehmer muss nach dem neuen Gesetz dem Verbraucher vor der endgültigen Bestätigung des Kaufvertrags zusätzliche Informationen in hervorgehobener klarer Form präsentieren. Dies betrifft…
  • die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder der Dienstleistung.
  • den Gesamtpreis der Ware inklusive aller Steuern und Abgaben wie eventuelle Verpackungs-, Versand-, Zustell- und Frachtkosten sowie Zölle und andere Kosten.
  • die Mindestvertragslaufzeit, Kündigungsfristen und Vertragsmodalitäten bei Dauerverträgen oder Abonnements.

Produkt- und Vertragsspezifikationen
Zu den weitergehenden Informationspflichten zählt auch die Auflistung der „wesentlichen Merkmale“ der Ware. Eventuell ein schwieriges Unterfangen, denn der Begriff „wesentlich“ ist Auslegungssache und hängt stark von dem jeweiligen Produkt ab. Insbesondere bei technischen Geräten ist schwer zu beurteilen, welche Spezifikationen die wichtigsten sind. Eine der folgenden Möglichkeiten wären denkbar:

  • Shop-Betreiber und Dienstleister stellen dem Käufer auf der abschließenden Bestellseite sämtliche Merkmale des betreffenden Produktes zu Verfügung. Dies kann natürlich sehr aufwendig sein und bei einer Sammelbestellung schnell unübersichtlich werden. Obwohl dies nach Auslegung des Gesetzes die sicherste Variante darstellt, wurde beim Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht, dass ein Verbraucher mehrere Waren gleichzeitig in den Warenkorb ablegt.
  • Shop-Betreiber und Dienstleister stellen die Spezifikationen in verkürzter Form dar und setzen einen Link zur Informationsseite des jeweiligen Produktes oder der Dienstleistung. Dabei sollte der Link eine eindeutige Bezeichnung erhalten, wie beispielsweise „Details“ oder „wesentliche Merkmale des Produktes“. Eventuell sollte ein „Ankerlink“ gesetzt werden, der nicht nur auf die entsprechende Seite führt, sondern direkt zu einer bestimmten Stelle auf der jeweiligen Produktseite springt.

Gestaltung der Bestellseite
Die Darstellung und Anordnung der Informationen auf der abschließenden Bestellseite ist ganz klaren Anforderungen unterworfen, die unbedingt eingehalten werden müssen.
  • Sämtliche zusätzliche Informationen zur Ware oder Dienstleistung müssen oberhalb des „Bestellbuttons“ zur Bestätigung des Kaufes angeordnet sein.
  • Es muss eine unmittelbare räumliche Nähe zwischen den Informationen und dem „Bestellbutton“ zur Bestätigung des Kaufes eingehalten werden.
  • Es dürfen zwischen dem „Button“ und den geforderten Informationen keine weiteren „trennende Elemente“ angeordnet werden, die den Eindruck erwecken, dass die Informationen nicht zum „Button“ gehören. Es sollte also unbedingt darauf verzichtet werden, Werbebanner oder andere Marketingfunktionen einzusetzen.

Ausnahme
Die einzige Ausnahme bezüglich der „Button-Lösung“ stellen „B2B-Verträge“ zwischen zwei Unternehmen oder einem Unternehmen und einer öffentlichen Organisationen dar, denn das Gesetz bezieht sich ausschließlich auf Verträge zwischen einem Unternehmen und dem Verbraucher.


Fazit: Auch wenn einige Fragen bisher offen bleiben und die Kritik im Detail weiterbesteht, ist dringend zu empfehlen das Gesetz als Internet-Händler umzusetzen, denn es droht nicht nur ein ungültiger Kaufvertrag, sondern auch eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß. Es ist zu hoffen, dass bei eventuellen Gerichtsurteilen gegen Kleinunternehmer und Mini-Shops nicht mit zweierlei Maß gemessen wird, und die großen in der Branche bald ebenso die geforderten Pflichten erfüllen und sich bei Nichteinhaltung hinter ihre „Reseller“ (Wiederverkäufer) stellen.

Keine Kommentare :

Kommentar veröffentlichen

Um die Kommentare dem jeweiligen Artikel zuordnen zu können und um Mißbrauch zu verhindern, speichert diese Webseite - sofern nicht anonym abgegeben - neben dem Kommentar die IP-Adresse und dem Zeitstempel auch Name und E-Mail des Kommentierenden. Wir weisen darauf hin, dass die eingegebenen Formulardaten an Google übermittelt werden. Mehr Infos dazu finden Sie in der Datenschutzerklärung von simonMEDIEN und in der Datenschutzerklärung von Google.
Da Kommentare aus datenschutzrechtlichen Gründen auch Anonym abgegeben werden können, erscheinen diese erst nach der Freigabe durch die Redaktion. Wir bitten Sie daher um Verständnis.
Mit der Nutzung der Kommentarfunktion stimmen Sie außerdem den Regeln für die Abgabe von Kommentaren zu, die im Impressum unter "6. Netiquette für Kommentare" nachzulesen sind.

simonMEDIEN
Carsten Simon, Mediengestaltung
Tiessenstraße 16
34134 Kassel

Telefon: +49 (0)561 43460
E-Mail: info@simonmedien.com / .de / .eu
Internet: www.simonmedien.com/ .de / .eu

© 2013- simonmedien. All rights reserved
Blog Style by simonMEDIEN, Powered by Blogger
Diese Webseite verwendet Cookies. Mit der weiteren Nutzung erklären Sie sich damit einverstanden. Über Ihren Browser können Sie das Setzen von Cookies jederzeit deaktivieren. Das kann jedoch die Funktionen der Webseite einschränken. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung von simonMEDIEN.
Hier gelangen Sie zur Datenschutzerklärung von Google Inc. („Google“).
OK